Grundsätze zur Ausübung der Stimmrechte

  • Bei Unternehmen mit Sitz in der Schweiz werden die Stimmrechte (im Interesse der Versicherten) ausgeübt. Es gelten folgende Grundsätze (Sollvorgaben): 
    • Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe
    • Jährliche Einzelwahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie der unabhängigen Stimmrechtsvertretung
    • Verzicht auf Doppelmandate Verwaltungsrat / Geschäftsleitung
    • Beschränkung der Mandate ausserhalb der Firma
    • Unabhängigkeit des Verwaltungsrats, des Vergütungsausschusses, der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle
    • Jährliche Festsetzung der Gesamtsumme der Vergütungen an Verwaltungsrat und Geschäftsleitung
    • Vergütungen entsprechen der Best-Practice
    • Verbot von Abgangsentschädigungen, Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden, Provisionen für die Übernahme oder die Übertragung von Unternehmen oder Teilen davon sowie leistungsabhängige Vergütungen, die nicht den Statuten entsprechen
  • Die BPK stimmt gegen die Anträge des Verwaltungsrates, wenn die Grundsätze (Sollvorgaben) gemäss Lemma 1 nicht eingehalten sind oder wenn erhebliche Bedenken bestehen, dass  
    • die Best-Practice-Regeln im Bereich der Corporate Governance verletzt,
    • die soziale Verantwortung des Unternehmens gegenüber einzelnen Anspruchsgruppen, der Umwelt oder der Menschenrechte nicht wahrgenommen oder
    • die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ungenügend berücksichtigt wird.
  • Bei der Analyse der Traktandenlisten der Generalversammlungen – inklusive Stimmempfehlungen – kann sich die BPK durch externe Berater unterstützen lassen.
  • Die Anlageabteilung der BPK informiert die Mitglieder des Anlageausschusses spätestens 7 Tage vor der Generalversammlung, wenn und warum sie beabsichtigt, entgegen den Grundsätzen gemäss Lemma 1 und 2 zu stimmen.
  • Bei Unternehmen mit Sitz im Ausland werden die Stimmrechte in der Regel nicht ausgeübt. Die Stimmrechte können entsprechend Lemma 1 bis 4 ausgeübt werden, sofern dies mit geringem Aufwand möglich ist.
  • Während den Generalversammlungen werden die stimmberechtigten Aktien nicht ausgelehnt (kein Securities Lending).
  • Die versicherten Personen werden mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht – im Jahresbericht und/oder auf der Internetseite der BPK – über das Stimmverhalten orientiert.