Wenn Ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst wird und Sie noch keine Altersleistungen beanspruchen, wird Ihr Versicherungsverhältnis bei der BPK beendet. Sie erhalten eine Austrittsleistung, die entweder an die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers oder an eine Freizügigkeitseinrichtung Ihrer Wahl überwiesen wird.

Sie können eine Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn

  • Sie die Schweiz endgültig verlassen;
  • Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen;
  • die Austrittsleistung weniger als ein Jahresbeitrag beträgt.

Eine Barauszahlung erfolgt nur auf schriftliches Gesuch hin. Das Formular "Gesuch um Barauszahlung der Austrittsleistung" finden Sie unter Publikationen → Formulare.

Bitte beachten Sie die wichtigen Informationen zur Barauszahlung bei Wegzug ins Ausland in unserem Merkblatt "Definitives Verlassen der Schweiz – Eingeschränkte Barauszahlung der Austrittsleistung" unter Publikationen → Merkblätter. Weitere Informationen zum Thema Wegzug ins Ausland finden Sie zudem auf der Website des Sicherheitsfonds BVG.

Bitte beachten Sie auch die Möglichkeit der externen Versicherung. Für weitere Informationen zur externen Versicherung wenden Sie sich bitte an Ihre Kontaktperson bei der BPK.