Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohns

Bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades reduziert sich Ihr versicherter Verdienst und damit reduzieren sich Ihre Vorsorgeleistungen. Mit der freiwilligen Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohns können Sie Ihre bisherigen Vorsorgeleistungen trotz Reduktion des versicherten Lohns beibehalten.

Die freiwillige Weiterversicherung bedeutet, dass Sie auf dem freiwillig beibehaltenen Teil des versicherten Lohns (Differenz bisheriger und neuer versicherter Lohn) sowohl Ihre eigenen Beiträge als auch jene des Arbeitgebers entrichten. Für die Beitragserhebung sind der Vorsorgeplan und die Sparvariante gemäss der laufenden Anstellung massgebend.

Wichtige Hinweise

  • Die Beiträge werden Ihnen vom Arbeitgeber direkt vom Gehalt abgezogen.
  • Die Weiterversicherung müssen Sie bis 30 Tage nach der Reduktion des versicherten Lohns schriftlich bei der BPK beantragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Weiterversicherung nicht mehr möglich.
  • Die Kündigung ist auf Ende jeden Monats, unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 30 Tagen, möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Reduktion des versicherten Lohns vor Vollendung des 58. Altersjahres

Der bisherige versicherte Lohn kann längstens für 2 Jahre beibehalten werden.

Reduktion des versicherten Lohns nach Vollendung des 58. Altersjahres

Die Weiterversicherung

  • ist nur möglich, wenn keine Teilpensionierung beansprucht wird;
  • kann längstens bis zur Erreichung des Referenzalters erfolgen;
  • ist nur möglich, wenn die Reduktion des massgebenden Jahreslohns nicht mehr als die Hälfte beträgt. Beträgt die Reduktion mehr als die Hälfte, so ist die Weiterversicherung auf 2 Jahre beschränkt.

Weitere Informationen zur Weiterversicherung finden Sie in unserem Merkblatt "Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohns" unter Publikationen → Merkblätter.
 

Weiterversicherung bei Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 55. Altersjahres

Diese Weiterversicherung müssen Sie schriftlich unter Nachweis der durch den Arbeitgeber erfolgten Kündigung bis 30 Tage nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der BPK verlangen. Wurde das Arbeitsverhältnis von der versicherten Person gekündigt und liegt der eindeutige schriftliche Nachweis vor, dass diese vom Arbeitgeber vor die Wahl gestellt wurde, entweder selbst zu kündigen oder die Kündigung entgegen zu nehmen, gilt das Arbeitsverhältnis als vom Arbeitgeber aufgelöst.

Besonders ist bei dieser Form der Weiterversicherung, dass die versicherte Person wählen kann, wie sie sich weiter versichern will: Sie entscheidet, ob sie nur die Risiken Invalidität und Tod abdecken will, oder ob sie auch für das Risiko Alter weiterhin Sparbeiträge leisten möchte. Zudem kann sie der BPK mitteilen, welchen Lohn sie versichern möchte.

Bitte verlangen Sie das entsprechende Formular direkt bei der BPK.
 

Externe Versicherung

Wenn Sie bei der BPK aus der obligatorischen Vorsorge ausscheiden, können Sie Ihre Vorsorge im bisherigen Umfang für längstens 2 Jahre weiterführen, sofern Sie

  • kein neues Arbeitsverhältnis antreten, für das Sie der obligatorischen Versicherung gemäss BVG unterstehen;
  • keine selbstständige Erwerbstätigkeit im Hauptberuf aufnehmen.

Die externe Versicherung müssen Sie bis 30 Tage nach Beendigung der Anstellung schriftlich bei der BPK beantragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die externe Versicherung nicht mehr möglich. Die Kündigung ist auf Ende jeden Monats, unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 30 Tagen, möglich.

Massgebend für die Beitragserhebung sind der versicherte Lohn, der Vorsorgeplan und die Sparvariante, die vor Beendigung der Anstellung Gültigkeit hatten. Die Beiträge werden Ihnen monatlich in Rechnung gestellt.

Der versicherte Lohn bleibt bis zur Pensionierung unverändert, d. h. er wird weder der Teuerung noch einer anderen individuell gewünschten Erhöhung angepasst.