Wenn Sie sich den Traum eines Eigenheims verwirklichen wollen, können Sie zu dessen Finanzierung auch die angesparten Gelder aus der beruflichen Vorsorge verwenden.

Möglich ist der ganze oder teilweise Bezug der vorhandenen Mittel oder eine Verpfändung für den Eigenbedarf für

  • Erwerb, Erstellung, Ausbau und Umbau sowie Renovation von selbstbewohntem Wohneigentum;
  • Amortisation von Hypothekardarlehen;
  • Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlichen Beteiligungen.

Bis zum Alter 50 können Sie maximal den Betrag der aktuellen Austrittsleistung beziehen oder verpfänden. Ab dieser Altersgrenze darf maximal die Austrittsleistung, auf welche Sie im Alter 50 Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der aktuellen Austrittsleistung bezogen oder verpfändet werden.

Wichtige Hinweise

  • Ein Vorbezug oder eine Verpfändung ist bis 3 Jahre vor dem Referenzalter möglich.
  • Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF 20'000 (Ausnahme: Erwerb von Beteiligungen).
  • Ein Vorbezug kann alle 5 Jahre geltend gemacht werden.
  • Der Vorbezug führt zu einer Reduktion Ihrer Vorsorgeleistungen.
  • Bei verheirateten versicherten Personen ist die schriftliche Zustimmung des Ehepartners notwendig.
  • Die BPK meldet die Auszahlung des Vorbezugs innerhalb von 30 Tagen der Eidg. Steuerverwaltung (online Steuerberechnung für den Kanton Bern: www.fin.be.ch / Eingabeformular Sonderveranlagung).

Den Antrag für einen Vorbezug oder eine Verpfändung müssen Sie schriftlich stellen. Das Antragsformular finden Sie unter Publikationen → Formulare. Wir empfehlen Ihnen, den Einreichungszeitpunkt des Antrages rechtzeitig zu planen, damit Ihre Zahlungstermine eingehalten werden können. 

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch im Merkblatt "Wohneigentumsförderung" unter Publikationen → Merkblätter. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Kontaktperson bei der BPK.

 

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